Störerhaftung: Endlich flächendeckend freies WLAN?

Im Netz wird derzeit ein Thema besonders viel diskutiert: Der Fall der Störerhaftung. Trotz neuem Gesetzestext herrscht weiterhin Unklarheit welche Konsequenzen dieser nun mit sich bringt. Können nebengewerbliche Anbieter jetzt endgültig sorgenfrei ein offenes WLAN einrichten oder müssen sie weiterhin mit Abmahnungen rechnen?

Was ist ein sogenannter „Störer“ und was umfasst die Störerhaftung?

„Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt.“ (Quelle: http://anwalt-im-netz.de/archiv/2010/bgh-wlan-stoererhaftung-urteil.html).
Unter der Störerhaftung versteht man dabei die Haftung des WLAN-Anbieters für Straftaten innerhalb seines Netzwerks.
Wer von einem Dritten Schadensersatz fordert, muss laut geltendem Recht sämtliche notwendigen Beweise anführen, um dessen Schuld zu beweisen. Dies ist im Internet so gut wie unmöglich. Der Täter ist hier nur bis zu seiner IP-Adresse nachverfolgbar. Um das Urheberrecht trotzdem adäquat zu schützen, fordert die Störerhaftung von dem WLAN-Anbieter die Unterlassung und damit Verantwortung für alles, was in seinem Netzwerk vor sich geht. Ausgenommen hiervon sind Familienmitglieder, WG-Bewohner und Besucher. In diesen Fällen gilt die Störerhaftung nicht.

Verstanden! Aber die Störerhaftung wurde doch sowieso abgeschafft…?

Das stimmt so nicht ganz.
Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass der Wunsch des Menschen nach Freiheit das größte Gut und dem Urheberrecht übergeordnet ist. Zu diesem Wunsch nach Freiheit zählt auch die Nutzung eines freien WLANs, diesem steht allerdings die Störerhaftung im Weg. Als Reaktion darauf wird seitdem in Deutschland diskutiert, ob private und nebengewerbliche Anbieter auch das Providerprivileg genießen dürfen.
Laut Gesetzesbegründung der Regierung soll die Störerhaftung zwar abgeschafft werden, allerdings wurde dies im Gesetzestext noch nicht vollumfänglich berücksichtigt. Detaillierte Beiträge dazu gibt es bei Internet-Law und BASIC thinking.

Was die Gesetzesänderung nun tatsächlich für öffentliche und private Anbieter bedeutet ist also noch unklar. Im Netz werden diese Auswirkungen zurzeit stark diskutiert. Während die einen sagen, dass sich Nichts verändert hat, sind die anderen gegenteiliger Meinung. Letztere räumen allerdings ein, dass abgewartet werden muss, was die Landesgerichte konkret entscheiden.
Ich sehe das Thema weiterhin kritisch und gebe daher die Empfehlung, die genannten Entscheidungen der Landesgerichte oder Änderungen von Gesetzestexten abzuwarten.
Was definitiv jetzt schon als Änderung feststeht ist folgendes: Bisher musste bei Hotspot-Lösungen mit Username und Passwort gearbeitet werden. Das ist nun nicht mehr nötig. Es reicht völlig den Nutzer darauf hinzuweisen und ihn bestätigen zu lassen, dass er seinen Zugang nicht für illegale Zwecke missbrauchen darf.
Da bei dem Thema Störerhaftung noch einige Unsicherheiten existieren, verweise ich auf drei Lösungen, die vor Post von spezialisierten Abmahnanwälten schützen.

Die Top 3 Maßnahmen zum Schutz vor Abmahnungen

  1. Prophylaktische Schutzmaßnahmen

Um sich als privater Nutzer auch in Zukunft ausreichend vor dem Missbrauch des eigenen WLANs durch Dritte zu schützen muss das WLAN vorbeugend selber geschützt werden. Hierzu muss das WLAN mit dem aktuell höchsten Schutz (zurzeit: WPA2 PSK) und einem vernünftigen Passwort verschlüsselt werden. Bitte nicht das mitgelieferte Router-Passwort verwenden!

  1. IAC-BOX / Hotspot-Lösung

Bei einer Hotspot-Lösung müssen sich Nutzer mit einer MAC-Adresse im Netzwerk anmelden. Im Falle einer Abmahnung ist es dem WLAN-Betreiber somit möglich nachzuweisen, dass sein WLAN ohne sein Verschulden für illegale Zwecke missbraucht wurde.
Besonders für die sogenannten „Co-Working-Spaces“ ist eine Hotspot-Lösung unerlässlich. Unter  „Co-Working-Spaces“ versteht man die Aufteilung eines Arbeitsplatzes und des Equipments mit mehreren Leuten zu verschiedenen Zeiten. Hier ist es bei der Bereitstellung eines WLANs nicht nur aus Sicherheitsgründen wichtig zu wissen, wer und wann das Netzwerk nutzt. Mit der steigenden Anzahl an Nutzern verlangsamt sich nämlich auch die Geschwindigkeit des Netzwerks. Zudem müssen bestimmte Bandbreiten gewährleistet werden, damit die Nutzer reibungslos arbeiten können. Durch eine Hotspot-Lösung wie beispielsweise die IAC-BOX ist es möglich einzelnen Nutzern, je nach Anforderung, mehr Bandbreite durch zusätzliche Buchung zur Verfügung zu stellen. Dies hat den weiteren Vorteil, dass dadurch die Voucher- bzw. Hotspot-Lösung mitfinanziert werden kann.

Wird keine Hotspot-Lösung verwendet, haben die Nutzer auch nach Beendigung ihres Mietverhältnisses noch gültige Zugangsdaten. Das ermöglicht ihnen sich einzuloggen, sobald sie sich in Reichweite des Netzwerks befinden.
Vorteil der Hotspot-Lösung: Mit einer IAC-BOX kann der Zugang für ehemalige Nutzer abgeschaltet werden. Des Weiteren bietet die IAC-BOX auch andere nützliche Features, wie beispielsweise Facebook- bzw. Google+-Anmeldung sowie individuelle Bandbreite. Das Registrieren über Social Media Logins hat den Vorteil, dass die Benutzer im Anschluss weiterhin erreicht und für Marketing Aktionen begeistert werden können.

Hotspot-Lösungen bringen allerdings nicht nur Vorteile für Anbieter und Nutzer mit sich. Von Anbieterseite her muss ein Voucher-System beschafft und auch betrieben werden. Es müssen zusätzliche Aufwände wie Zeit, Kosten und Personal investiert werden.
Der Nutzer, auf der anderen Seite, muss sich einen Anmelde-Voucher zulegen und diesen anmelden, was auch für ihn einen zusätzlichen Zeit- und Arbeitsaufwand bedeutet. Außerdem ist es für manche Nutzer unangenehm den AGB des Netzbetreibers zuzustimmen, weil dadurch eventuell ihr Surfverhalten gespeichert wird und dies oft nicht gewollt ist.

  1. Forensik

Kommt es zum Worst-Case, also einer Abmahnung vom Anwalt, kann ein Unternehmen auch im Nachhinein noch einen IT-Spezialisten engagieren um mittels Forensik seine Unschuld nachzuweisen. Für einen privaten Nutzer ist dies leider finanziell ein viel zu hoher Aufwand.

Fazit

Für Jubel ist es noch zu früh. Der konkrete Änderungsvorschlag liegt noch niemandem schriftlich vor, gleichzeitig werden aber bereits Erfolge gefeiert. Es muss abgewartet werden, ob die Große Koalition tatsächlich eine bedingungslose Abschaffung der Störerhaftung beschließt oder lediglich Teile aus einem Gesetz streicht, welches ansonsten die Rechtsunsicherheit für Betreiber offener Netze fortschreibt.

Ich empfehle nicht unüberlegt und/oder ohne Konzept ein öffentliches WLAN anzubieten, sondern sich im vornherein Gedanken zu machen, um sich vor Abmahnung und damit eventuell verbundenen Rufschädigungen des Unternehmens zu schützen. Mit Fall der Störerhaftung wird sich für Privatpersonen leider nichts ändern.  Trotzdem rate ich auch privaten WLAN-Anbietern sich mit den Risiken eines ungeschützten WLANs auseinanderzusetzen und die beschriebenen prophylaktischen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

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