Störerhaftung: wie frei ist ein passwortgeschütztes WLAN?

Das Urteil des EuGH zur Störerhaftung ist da! Nun herrscht Klarheit! Wirklich? Die Reaktionen sind vielfältig - von "unsinnig" über "lebensfremd" bis hin zu "Steinzeit in Luxemburg" (heise.de - Ulf Buermeyer) Was kommt auf die Betreiber zu?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil von 15.09.2016 entschieden, dass Betreiber öffentlicher WLANs, wie z.B. ein Hotspot im Cafe, nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte mittels Abmahn- und Gerichtskosten sowie Schadensersatzzahlungen verantwortlich gemacht werden können. Allerdings können sie durch eine Anordnung zum Passwortschutz des WLANs verpflichtet werden, um einer weiteren Rechtsverletzung vorzubeugen. Auslöser dieser Rechtsprechung war ein Rechtstreit zwischen Tobias Mc Fadden und der Sony Music Entertainment Germany GmbH vor dem Landgericht München I. Über Mc Faddens für seine Kunden bereitgestellte WLAN wurde im Jahre 2010 ein Werk, an dem Sony die Rechte hatte, zum Herunterladen angeboten. Das Landgericht München I hatte daraufhin dem EuGH eine Reihe von Fragen vorgelegt, über die nun entschieden wurde.

Die Haftungsbeschränkung

Unter drei kumulativen Voraussetzungen kann nach dem neuen Urteil (Pressemitteilung zum Urteil) der Anbieter nicht haftbar gemacht werden:

  1. Der Anbieter von Diensten hat die Übermittlung nicht veranlasst.
  2. Er hat den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt.
  3. Er hat die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert.

Weiterhin stellte das Gericht in dem Urteil fest, dass ein Geschäftsinhaber, der ein öffentliches kostenfreies WLAN bereitstellt um potenzielle Kunden auf seine Waren/Dienstleistungen aufmerksam zu machen, im Sinne der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr handelt.

Maßnahmen wie die Überwachung der übermittelten Informationen innerhalb des Netzes, sowie die vollständige Abschaltung des WLAN sind laut dem Urteil nicht geeignet um den Rechtsstreit zu klären, da für den Anbieter weniger geschäftsschädigende Maßnahmen wie der Passwortschutz in Betracht gezogen werden können.

Damit wurde zwar ein Teilerfolg für ein „störerhaftungsfreies“ WLAN erzielt, jedoch werden den Anbietern auch weiterhin Auflagen gemacht. Um dem EuGH Urteil zu entsprechen, empfehlen wir Anbietern von Hotspots weiterhin eine Zugangsbeschränkung durch ein Hotspot Gateway. Hier kann der Anbieter einen Nachweis liefern, dass zu dem besagten Zeitpunkt ein Kunde oder Gast das WLAN genutzt hat und er daher nicht für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann.

Es bleibt leider aufgrund der nicht eindeutigen Gesetzeslage weiterhin spannend wie der neue Gesetztestext in den höheren Gerichtsinstanzen umgesetzt wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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