Störerhaftung: flächendeckend freies WLAN – jetzt aber wirklich…!

Der Fall der Störerhaftung wird bereits seit einiger Zeit heftig diskutiert. Nun gibt es ein neues Urteil, was Klarheit verschaffen soll. Ob das letzte Wort nun endlich gesprochen ist, bleibt allerdings weiterhin offen.

In einem Urteil von September 2016 hat der europäische Gerichtshof bereits beschlossen, dass kommerzielle Betreiber öffentlicher WLANs für Rechtsverstöße in ihrem WLAN nicht mittels Abmahnkosten haftbar gemacht werden können. Allerdings können sie laut diesem Urteil dazu verpflichtet werden ihre Nutzer namentlich zu registrieren sowie ihr WLAN vorbeugend zu verschlüsseln. Grundlage hierfür war die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen durch Geschädigte.

Dieser Beschluss wurde seither heiß diskutiert. Wie in einem vorherigen Beitrag zum Thema Störerhaftung von meinem Kollegen bereits beschrieben, streckten sich die Reaktionen von „unsinnig“ über „lebensfremd“ bis hin zu „Steinzeit in Luxemburg“.

Was wurde geändert?

Um die Lücken dieses Beschlusses zu schließen, hat nun nach dem Bundestag auch der Bundesrat der Abschaffung der Störerhaftung in öffentlichen WLANs zugestimmt. Demnach haben Betreiber öffentlicher WLANs in Deutschland bei illegalen Aktivitäten der Nutzer nun keine Schadensersatzforderungen sowie Abmahnkosten mehr zu befürchten und können auch nicht mehr zur namentlichen Registrierung ihrer Nutzer verpflichtet werden. Einzige Einschränkung: die Betreiber können verpflichtet werden sogenannte „Filterlisten“ zu aktivieren. Mit Hilfe von Filterlisten können bestimmte IP-Adressen für alle Nutzer innerhalb eines WLANs gesperrt werden.

Der neuverfasste Entwurf des Paragraph 8 des Telemediengesetzes soll nun ganz klar darstellen, dass die Betreiber nicht die Schuld für illegales Verhalten ihrer Nutzer tragen und daher auch nicht verpflichtet werden können vor- und außergerichtliche Kosten zu tragen.

Sollte ein Rechteinhaber keine andere Möglichkeit haben, sein geistiges Eigentum vor Missbrauch in öffentlichen WLANs zu schützen, bleibt ihm noch die Möglichkeit ohne richterliche Anordnung vom Dienstanbieter die „ Sperrung der Nutzung von Informationen zu verlangen, um einer erneuten Rechtsverletzung vorzubeugen.“ Allerdings haftet auch hier der Anbieter nicht für die anfallenden außergerichtlichen Kosten. Die Änderungen können eventuell schon im November in Kraft treten.

Das ist eine punktuell wirkungsvolle Maßnahme, die nicht das ist, was man gemeinhin als Netzsperren diskutiert“ Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries

Ende gut – Alles gut?

Doch auch hier gibt es kritische Stimmen. Diese befürchten, dass Anbieter möglicherweise Sperrungen vornehmen, ohne diese groß zu prüfen, um Gerichtsverfahren und -kosten zu vermeiden und somit mehr geblockt wird, als nötig.

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